Makroskop
Arbeitslosengeld II

Härtere Sanktionen, weniger Schonvermögen: Das bringt die neue Grundsicherung

| 02. Juli 2026

Erst Hartz IV, dann Bürgergeld, nun Grundsicherung – das Arbeitslosengeld II hatte schon viele Namen. Laut Bundesregierung bleibt es beim „Fordern und Fördern“ – aber was ist neu?

Das Kapitel Bürgergeld ist offiziell beendet. Unter der Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat die Bundesregierung zum 1. Juli das „Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ auf den Weg gebracht – kurz: Grundsicherungsgesetz.

Vor dem Hintergrund der angestrebten Haushaltskonsolidierung will die Bundesregierung die Arbeitsmarktintegration stärken und damit Kosten nach dem SGB II begrenzen. Dementsprechend will die Bundesregierung den „Vorrang der Vermittlung“ stärken. Das ist ein Wandel: Die sofortige Aufnahme einer zumutbaren Arbeit hat nun rechtlich Vorrang vor langfristigen Fortbildungen.

Zwar bleiben Qualifizierung und Weiterbildung Instrumente der Jobcenter, sie treten jedoch in den Hintergrund. Während beim Bürgergeld noch der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“ galt, um Menschen nachhaltig zu integrieren, setzt die Grundsicherung nun auf eine möglichst schnelle Beendigung der Hilfebedürftigkeit. Wer sofort in einen Helferjob vermittelt werden kann, kann weniger auf eine mehrjährige Umschulung hoffen.

Arbeitsamtsseitige Integrationsbemühungen in den Arbeitsmarkt kommen vor allem dadurch zum Ausdruck, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte „stärker als bisher“ dazu verpflichtet werden, „Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang“ – insbesondere durch die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit – einzusetzen, um den Lebensunterhalt „dauerhaft“ und „vollständig“ aus eigenen Kräften zu bestreiten, schreibt die Bundesregierung in ihrer Begründung

Während beim Bürgergeld Kooperation und Vertrauenszeit noch stärker betont wurden, liegt nun der Fokus vor allem auf Verbindlichkeit und Mitwirkung. Ihnen soll durch verschärfte Leistungsminderung Nachdruck verliehen werden. Beim Bürgergeld waren noch gestufte Sanktionen vorrangig.

Im Detail heißt das folgendes:

Verschärfung der Leistungsminderung (Sanktionen)

Beim Bürgergeld galt noch eine gestaffelte Leistungsminderung für „Pflichtverletzungen“ von 10 Prozent für einen Monat beim ersten Mal, 20 Prozent für zwei Monate beim zweiten Mal und 30 Prozent für drei Monate beim dritten Mal. Künftig wird der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung „sofort“ und „einheitlich“ um 30 Prozent für drei Monate gemindert.

Eine Pflichtverletzung sieht der Gesetzgeber, wenn jemand aus eigenem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nicht die geforderten Schritte unternimmt, um Wege aus der finanziellen Notlage zu finden, obwohl das Jobcenter vorher rechtlich korrekt über die drohenden Leistungskürzungen aufgeklärt hat und es keine triftige Entschuldigung für das Verhalten gibt.

Härteres Vorgehen gegen sogenannte „Arbeits- und Terminverweigerer“

Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund willentlich nicht aufnimmt, verliert künftig für mindestens einen Monat seinen Regelbedarf. Anders als bislang ist hierfür keine vorherige Pflichtverletzung mehr erforderlich.

„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten zukünftig als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen“, heißt es im Gesetz. Der Leistungsberechtigte gilt so lange als nicht erreichbar, wie er sich nicht persönlich beim Jobcenter meldet. Bis dahin entfällt der Leistungsanspruch.  

Abschaffung der Vermögens-Karenzzeit und neues Schonvermögen

Bisher gab es eine einjährige Karenzzeit für „alle verwertbaren Vermögenswerte“ bis 40.000 Euro. Dabei handelt es sich im System der Grundsicherung nach SGB II um Bruttovermögenswerte. Verbindlichkeiten – wie beispielsweise eine Hypothek – wirken sich nicht mindernd auf den maximalen Vermögensumfang aus.

Folgende Posten werden nicht als verwertbare Vermögenswerte klassifiziert: ein angemessener Hausrat, ein Kraftfahrzeug, selbstgenutztes Wohneigentum, eine staatlich geförderte oder zweckgebundene Altersvorsorge sowie Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.

Beim Bürgergeld kamen für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro Schonvermögen hinzu. Nach der Karenzzeit wurde das maximal zulässige Schonvermögen auf einen regulären Satz von 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft reduziert.

Überstieg das Vermögen einer Person ihren eigenen Freibetrag, konnten nicht ausgeschöpfte Freibeträge von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person übertragen werden.

Mit der Grundsicherung entfällt die Karenzzeit komplett. Zudem wird die Obergrenze für Schonvermögen nicht mehr einheitlich geregelt, sondern nach Alter gestaffelt: Personen unter 30 Jahren dürfen 5.000 Euro behalten, ab 31 Jahren 10.000 Euro, ab 41 Jahren 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro. Die Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte Freibeträge auf andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft zu übertragen, bleibt jedoch bestehen.

Obergrenze bei Wohnkosten

Hinsichtlich der Unterkunftskosten gab es früher ebenfalls eine Karenzzeit von einem Jahr. In diesem Zeitraum wurden die „Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt“. Das Amt hat also für ein Jahr die kompletten Unterkunftskosten übernommen, sofern eine mögliche Angemessenheitsprüfung dies nicht verhindert hat. Danach übernahm das Jobcenter Unterkunftskosten nur noch in „angemessener“ Höhe, wobei es für die Angemessenheit keine bundeseinheitlichen Regeln gibt.

Die Karenzzeit bleibt auch zukünftig bestehen. Neu ist jedoch: „Aufwendungen für die Unterkunft, die über dem Anderthalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen, werden künftig – auch in der Karenzzeit – nicht mehr als Bedarf anerkannt.“

Frühere Arbeitsaufnahme für Eltern

Bisher galt für Erziehende, dass eine Arbeitsaufnahme erst zumutbar war, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hatte. Diese Grenze wird nun auf die Vollendung des ersten Lebensjahres herabgesenkt, sofern die Betreuung gesichert ist.

Mehr Verbindlichkeit statt Schlichtung

Wenn es früher im Zuge der Erstellung oder der Fortschreibung eines Kooperationsplans Meinungsverschiedenheiten zwischen Leistungsbezieher und der Agentur für Arbeit oder einem kommunalen Träger gab, wurde früher ein nicht-weisungsbefugter Schlichter hinzugezogen. Dieser sollte einen gemeinsamen Lösungsvorschlag erarbeiten, den die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger zu berücksichtigen hatten.

Das Schlichtungsverfahren wird mit der Grundsicherung ersatzlos gestrichen. Die Jobcenter können Leistungsberechtigte nun schneller und unbürokratischer per Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichten, wenn diese sich an Absprachen nicht halten oder nicht zu Terminen erscheinen.

Arbeitgeberhaftung bei Schwarzarbeit

Um den Missbrauch von Sozialleistungen besser zu bekämpfen, wird eine neue Haftung eingeführt. Arbeitgeber, die geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht, nicht vollständig oder nur zum Schein anmelden, haften für unrechtmäßig bezogene Leistungen durch den Beschäftigten.

Arbeitgeber müssen dem Staat die SGB-II-Leistungen als Schadensersatz zurückzahlen, die der Schwarzarbeiter durch die fehlende Anmeldung zu Unrecht vom Jobcenter kassiert hat.