{"componentChunkName":"component---src-templates-article-tsx","path":"/weniger-teilhabe-per-gesetz/","result":{"data":{"allDatoCmsArticle":{"edges":[{"node":{"id":"DatoCmsArticle-8409356-de","slug":"weniger-teilhabe-per-gesetz","articleType":"Normal","visibility":"Geschlossen","deactivateAudio":false,"authors":[{"id":"DatoCmsAuthor-7812846-de","slug":"jens-kretzschmar","name":"Jens Kretzschmar","description":"<strong>Jens Kretzschmar</strong> arbeitet seit rund 25 Jahren im Bereich der sozialen Arbeit. In den vergangenen 15 Jahren hat er als Fachreferent oder Projektleiter in sozialen Verbänden sowie als freier Berater die Umsetzung von Reformen in verschiedenen Bereichen der sozialen Arbeit begleitet. Sein Schwerpunkt ist die fachliche und wirtschaftliche Steuerung sozialer Angebote.","shortDescription":"","picture":null,"books":[]}],"title":"Weniger Teilhabe per Gesetz","smallTitle":"Soziales","publishDate":"2017-11-06T23:02:00+01:00","editDate":"2017-11-15T10:50:06+01:00","seo":null,"image":{"title":"Bild: istock.com/1stGallery","fluid":{"base64":"data:image/jpeg;base64,/9j/4AAQSkZJRgABAQAAAQABAAD/2wCEAAoHBwgHBgoICAgLDQ4XDg8QDg0WGhUNDQ0YFxcZGBYTIiEaHysjGh0oHRUWJDUlKC0vMjIyGSI4PTcwPCsxMi8BCgsLDg0OEA0QFi8dFhwvLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vLy8vL//AABEIABAAGAMBIgACEQEDEQH/xAAWAAEBAQAAAAAAAAAAAAAAAAAFBAD/xAAdEAACAQUBAQAAAAAAAAAAAAAAAgEEBQYRIRMD/8QAFQEBAQAAAAAAAAAAAAAAAAAAAgH/xAAUEQEAAAAAAAAAAAAAAAAAAAAA/9oADAMBAAIRAxEAPwCOlplXpfPwh00BU12TQkt1Xy3AhCZHRrCGDMkvEtyDEV//2Q==","aspectRatio":1.5,"width":2121,"height":1414,"src":"https://www.datocms-assets.com/19658/1609964614-istock-469401036.jpg?auto=format","srcSet":"https://www.datocms-assets.com/19658/1609964614-istock-469401036.jpg?auto=format&dpr=0.1&w=2121 200w,\nhttps://www.datocms-assets.com/19658/1609964614-istock-469401036.jpg?auto=format&dpr=0.19&w=2121 400w,\nhttps://www.datocms-assets.com/19658/1609964614-istock-469401036.jpg?auto=format&dpr=0.38&w=2121 800w,\nhttps://www.datocms-assets.com/19658/1609964614-istock-469401036.jpg?auto=format&dpr=0.57&w=2121 1200w,\nhttps://www.datocms-assets.com/19658/1609964614-istock-469401036.jpg?auto=format&dpr=0.76&w=2121 1600w,\nhttps://www.datocms-assets.com/19658/1609964614-istock-469401036.jpg?auto=format&dpr=1&w=2121 2121w","sizes":"(max-width: 800px) 100vw, 800px"},"customData":{}},"content":[{"__typename":"DatoCmsText","id":"DatoCmsText-8409355-de","text":"<h3>Ab 2018 gilt das neue Teilhabegesetz der ehemaligen Sozialministerin Andrea Nahles. Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen müssen mit deutlichen Einschnitten rechnen.</h3>\n<p>Zur Erinnerung: In <a href=\"https://makroskop.eu/2017/10/der-preis-pro-fall/\">Teil 1 dieser Artikelserie</a> wurde erklärt, was <em>Fallsteuerung </em>heißt: Nämlich alle Methoden, mit denen Sozialverwaltungen die Unterstützungsbedarfe von Bürgern feststellen. Auf dieser Grundlage werden die Entscheidungen über notwendige Hilfen getroffen. Ein wesentliches Instrument der Verwaltung ist dabei die regelmäßige Planung und Überprüfung der Hilfen, was in der Hilfe für behinderte Menschen <em>Teilhabeplanung</em> genannt wird.</p>\n<p>Warum das wichtig ist? Mit der <em>Fallsteuerung</em> wird immer auch Einfluss auf die Gesamtzahl der Personen, die soziale Leistungen erhalten, oder den Umfang der Leistungen genommen.</p>\n<p>Für den Bereich der <em>Fallsteuerung</em> ergeben sich mit dem neuen Bundesteilhabegesetz – für das Andrea Nahles verantwortlich zeichnet – zwei wesentliche Veränderungen: Zum einen wurden die gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren der <em>Teilhabeplanung</em> deutlich ausgeweitet. Bisher gab das Gesetz lediglich vor, dass eine Teilhabeplanung durchzuführen sei. Eine Ausarbeitung, an welchen Maßstäben diese sich orientieren und welche Inhalte sie haben sollte, oblag den zuständigen Verwaltungen oder Sozialversicherungsträgern. Sie mussten ihre Verfahren allerdings untereinander abstimmen und hierzu „gemeinsame Empfehlungen“ nach dem bisherigen § 13 SGB IX erarbeiten.</p>\n<p><a href=\"https://makroskop-assets.fra1.digitaloceanspaces.com/wp/web/app/uploads/2017/11/Teilhabegesetz3.png\"><img class=\"aligncenter size-large wp-image-31081\" src=\"https://makroskop-assets.fra1.digitaloceanspaces.com/wp/web/app/uploads/2017/11/Teilhabegesetz3-1024x738.png\" alt=\"\" width=\"1024\" height=\"738\" /></a></p>\n<p>Im neuen SGB IX gibt es insgesamt 10 Paragraphen, die in diversen Ziffern sehr detailliert vorgeben, auf welchen Grundlagen ein Teilhabeplan zu erstellen ist, und welche Inhalte ein solcher haben soll. Die Paragraphen und deren Überschriften sind im obenstehendem Kasten wiedergegeben. Dies vermittelt vielleicht einen kleinen Eindruck des nun eng gesetzten Rahmens.</p>\n<p>Zwar beruhen die neuen gesetzlichen Vorgaben zum Teil auf den bisherigen gemeinsamen Empfehlungen. Allerdings wurden sie deutlich ausgeweitet, was voraussichtlich zu einem höheren Zeitaufwand in der Fallbearbeitung führt. Vor allem aber wird der Handlungs- oder Ermessensspielraum der Verwaltungen eingeschränkt. Eine zukünftige Weiterentwicklung und Anpassung aus der Praxis heraus ist sehr schwer, da sie eine Änderung des Gesetzes erfordern würde.</p>\n<p>Die zweite wesentliche Veränderung ist die neue gesetzliche Vorgabe, dass die Beurteilung von Unterstützungs- oder Eingliederungsbedarfen anhand \"standardisierter Verfahren\" erfolgen soll. Dahinter steckt zum einen die Idee, dass Menschen mit gleichen Beeinträchtigungen überall in Deutschland die gleiche Unterstützung erfahren sollen. Zum anderen soll eine Standardisierung zu einer objektiveren und besseren Beurteilung führen. Die bisherigen Verfahren gelten als zu subjektiv und dies gilt wiederum vor dem Hintergrund der Sparziele als schlecht.</p>\n<p>Doch war es wirklich so, dass die bisherigen Beurteilungen schlecht waren? Gingen die nach den bisherigen Verfahren bewilligten Hilfen über den Bedarf hinaus? Und ist es möglich, alle betroffenen Menschen in ihrer Individualität anhand standardisierter Maßstäbe zu beurteilen?</p>\n<p>Speziell den öffentlichen Trägern der Eingliederungshilfe (je nach Bundesland Verwaltungen auf Landesebene oder kommunaler Ebene) wird zusätzlich vorgegeben, dass sich deren \"standardisierte Verfahren\" an der \"Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit\" – kurz ICF – orientieren soll.</p>\n<p>Die ICF wurde von der Weltgesundheitsorganisation entwickelt. Deren Ziel ist, eine einheitliche Sprache für die Beschreibung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Folgen zu finden.</p>\n<p>Dazu verwendet die ICF fest definierte „Vokabeln“, die eine Beeinträchtigung beschreiben, sogenannte \"Items\". Insgesamt umfasst die ICF 1.424 Items, die mit Ziffern klassifiziert werden.</p>\n<p>Jedes Item kann mit sechs Merkmalen verknüpft werden, die Ausprägungen oder Auswirkungen der Einschränkungen beschreiben. Damit wird dargestellt ob sich die Einschränkungen auf die Körperstruktur oder die Körperfunktionen beziehen, ob Wechselwirkungen mit der Umwelt bestehen, ob sie die Leistungsfähigkeit, die tatsächliche Leistung, eigene Aktivitäten oder die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränken. Für die Merkmale werden Buchstaben vergeben.</p>\n<p>In der Kombination von Items und Merkmalen ergibt sich so ein äußerst umfassender Katalog für die Klassifikation von Behinderungen, der für die Gestaltung praktikabler Verwaltungsverfahren allerdings viel zu umfassend ist.</p>\n<p>Deshalb verwenden in Modellprojekten entwickelte standardisierte Verfahren, die auf der ICF basieren, nur eine Auswahl von Items, die dann \"Core-Sets\" genannt werden. Der in Hessen entwickelte \"Integrierte Teilhabeplan\" verwendet zum Beispiel lediglich 46 Items, die in drei Bereiche gegliedert sind. Im Vergleich zur ICF bietet er somit nur eine sehr viel gröbere Beschreibung der Beeinträchtigungen und ihrer Folgen.</p>\n<p>Thomas Schmitt-Schäfer und Eva Maria Keßler kritisieren in einem Beitrag in den NDV<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]</a>:</p>\n<blockquote><p>„<em>Auf welcher Grundlage es zu einer Auswahl dieser Items gekommen ist und wie diese den drei genannten Bereichen zugeordnet wurden, ist nicht bekannt. Entsprechende Erläuterungen und Hinweise fehlen in den vorliegenden Beschreibungen […]. Darüber hinaus werden einzelne Items unterschiedlicher Komponenten der ICF miteinander vermengt.</em>“</p></blockquote>\n<p>Weiter stellen sie dar:</p>\n<blockquote><p>„<em>In den meisten Instrumenten bleibt unklar, unter welchem Blickwinkel eine Einschätzung der einzelnen Items vorgenommen werden soll. […]. Es bleibt somit auch für die auszufüllenden Personen unklar, was beschrieben werden soll, und umso mehr für die Leser des Bogens.</em>“</p></blockquote>\n<p>Und sie verweisen darauf, dass in der ICF selbst betont wird, dass diese zwar detailliert vorliegende Beeinträchtigungen definiert, dass sich hieraus aber kein Grad einer Beeinträchtigung der Teilhabe ableiten lässt. Das bedeutet, dass mit einem solchen Instrument zwar Behinderungen oder Beeinträchtigungen in einer einheitlichen Weise definiert werden können. Es ist jedoch nicht gesagt, dass sich hieraus für jeden Einzelfall Art und Umfang der notwendigen Unterstützung ableiten lassen. Was der oder die Einzelne braucht, ist und bleibt individuell.</p>\n<p>Core-Sets auf Basis der ICF <em>scheinen</em> laut Thomas Schmitt-Schäfer und Eva Maria Keßler</p>\n<blockquote><p>„<em>wenig geeignet, die Komplexität der Lebenswirklichkeit von Menschen mit einem Gesundheitsproblem adäquat abzubilden. Dabei ist besonders problematisch, dass durch die standardisierte Abfrage des Core-Sets und der Beurteilungsmerkmale der Anschein einer objektiven, belastbaren Bedarfsermittlung unter Anwendung der ICF entstanden ist.“</em></p></blockquote>\n<p>So wird also zukünftig von den Verwaltungen die Umsetzung von Verfahren gefordert, die eine Objektivität eher vorgaukeln und deren Nutzen zweifelhaft ist. Ein gegebenenfalls steigender Verwaltungsaufwand muss von dem vorhandenen Personal aufgefangen werden, da das Personal in Verwaltungen und den sozialen Diensten kaum aufgestockt werden wird.</p>\n<p>Letztes Jahr hatte ich das Vergnügen, auf einer Stelle im sozialen Dienst einer großen Einrichtung der Behindertenhilfe zu hospitieren, die ich selbst vor 25 Jahren inne hatte. Der Zeitanteil, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Berichtswesen und Dokumentation aufwenden, hat sich in diesem Zeitraum aufgrund der stetig gewachsenen Anforderungen nahezu verdoppelt. Die Beurteilungen sind zwar umfangreicher geworden, im Ergebnis kommen sie aber nicht zu anderen Aussagen als frühere Beurteilungen.</p>\n<p>Mit den Neureglungen im SGB IX wird diese Entwicklung fortgesetzt.</p>\n<h3>Neue Regelungen für die \"Finanzsteuerung\"</h3>\n<p>Unter \"Finanzsteuerung\" fallen alle Methoden, die die Verwaltung verwendet, um Einfluss auf das Angebot an sozialen Hilfen und die hierfür notwendigen Ausgaben zu nehmen. Das Kernelement sind öffentlich-rechtliche Verträge, über die künstliche Anbietermärkte geschaffen und die Preisgestaltung reglementiert werden.</p>\n<p>Auch der gesetzliche Rahmen für die <em>Finanzsteuerung</em> in der Eingliederungshilfe wird durch das neue SGB IX deutlich verändert.</p>\n<p>So wurde vom Gesetz bislang gefordert, dass in den Verträgen mit Leistungsanbietern Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen beschrieben und die Vergütungen nach Leistungsbereichen gegliedert werden sollen. Zudem war vertraglich zu vereinbaren, auf welchem Wege die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen nachzuweisen ist.</p>\n<p>Im neuen SGB IX werden diese notwendigen Bestandteile noch etwas weiter untergliedert. Neu aufgenommen wurde die Vorgabe, dass in den Verträgen zukünftig beschrieben werden soll, wann eine Leistung als \"wirksam\" angesehen wird.</p>\n<p>Dahinter versteckt sich der Vorwurf, dass es in der Vergangenheit unwirksame – und damit auch unwirtschaftliche – Hilfen gegeben hätte. Dies beruht aber letztlich nur auf einem Verdacht, der nicht erhärtet werden kann, weil bisher keine Einigkeit darüber hergestellt werden konnte, wann eine Hilfe denn wirksam ist. Wer bestimmt, was wirksam ist? Aus wessen Sicht wird dies definiert? Ist eine Hilfe wirksam, wenn ein Mensch mit Behinderung nur satt und sauber ist? Wenn er einmal pro Woche etwas unternimmt? Wenn er jeden Tag zur Arbeit geht? Wenn er ein Leben führt wie ein nicht-behinderter Mensch? Wer sollte festlegen, wie das möglicherweise angestrebte Leben eines nicht-behinderten Menschen aussieht? Definieren die Verwaltung, die Einrichtungen oder der behinderte Mensch selbst, ob eine Unterstützung die beabsichtigte Wirkung hatte?</p>\n<p>Diese Fragen werden auch dann schwer zu klären sein, wenn das Gesetz fordert, hierüber eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Zwar könnte man in die Vereinbarung aufnehmen, dass die Betroffenen selbst die Wirksamkeit beurteilen sollen. In Modellprojekten wurden solche Verfahren durchaus erfolgreich erprobt. Doch sie gelten als zu subjektiv. Dies ist nicht mit dem gesetzlichen Anspruch vereinbar, Unterstützungsbedarfe möglichst objektiv anhand standardisierter Verfahren zu bemessen.</p>\n<p>So wird die Suche nach Verfahren und deren Umsetzung die Verwaltungen sowie die Einrichtungen und Dienste noch etwas beschäftigen. Dabei ist fraglich, ob dies tatsächlich zu wirtschaftlicheren oder \"wirksameren\" Leistungen führt.</p>\n<p>Auch die zweite wesentliche Änderung bei den gesetzlichen Vorgaben für die \"Finanzsteuerung\" ist kritisch zu bewerten. Sie droht die Vergütungsverhandlungen zwischen Verwaltungen und Leistungsanbietern deutlich zu erschweren. Den öffentlichen Verwaltungen wird nun vorgeschrieben, einen im Gesetz so benannten \"externen Vergleich\" der Vergütungen durchzuführen.</p>\n<p>Natürlich haben die Verwaltungen auch schon in der Vergangenheit \"Preisvergleiche\" durchgeführt. Kaum etwas im Bereich öffentlicher Finanzierungen ist so transparent, wie die Vergütungen sozialer Dienste. Den Verwaltungen liegen von jeder Einrichtung detaillierte Kostenrechnungen vor. Diese werden in Datenbanken erfasst und einzelne Kostenpositionen wie zum Beispiel Personalkosten, Gebäudekosten oder Verpflegungskosten aller Anbieter lassen sich detailliert auswerten und vergleichen. Nur war der Preis bisher nicht das alleinige Kriterium für die Beauftragung.</p>\n<p>Zukünftig gelten teurere Anbieter per Gesetz als \"nicht mehr geeignet\". § 124 Abs. 1 SGB IX gibt nun vor:</p>\n<blockquote><p><em>„[…] Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der […] die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. <strong>Die</strong> durch den Leistungserbringer <strong>geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich</strong> mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer <strong>im unteren Drittel liegt</strong> (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. […] Die Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen […] kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.“</em></p></blockquote>\n<p>Das Bundessozialministerium hat seinen Gesetzentwurf selbst mit dem Hinweis gelobt, man hätte mit dieser Regelung sichergestellt, dass die sozialen Einrichtungen und Dienste ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch zukünftig tarifgerecht entlohnen.</p>\n<p>Hat man das? Oder ist dies ebenso eine Nebelkerze wie der angeblich gleiche Lohn für Leiharbeiter?</p>\n<p>Es sei darauf hingewiesen, dass bisher in allen Leistungs- und Vergütungsverträgen im Sozialbereich eine Tarifbindung von Leistungsanbietern berücksichtigt wurde. Dies führt aber nicht zur Sicherung des Tarifniveaus, wie die Vergangenheit gezeigt hat.</p>\n<h3>Was die Neuregelung wirklich bedeutet</h3>\n<p>Jeder Leistungsanbieter kalkuliert seine Vergütung auf Grundlage der geltenden Verträge und legt die Kalkulation der Sozialverwaltung zur Prüfung vor. Bisher prüfte die Verwaltung die Kalkulation auf Richtigkeit und Plausibilität. Wenn ihr etwas nicht plausibel erschien, mussten die Kostenansätze begründet oder verändert werden.</p>\n<p>Zukünftig gelten die Kalkulationen von zwei Dritteln aller Leistungsanbieter per Gesetz als nicht plausibel. Die zwei Drittel der Leistungsanbieter, deren \"Preis\" über dem unteren Drittel liegt, müssen aufgefordert werden, einen höheren Aufwand zu begründen. Wenn der höhere \"Preis\" darauf zurückzuführen ist, dass das Personal tarifgerecht vergütet wird, gilt der Preis als angemessen und der Anbieter als geeignet.</p>\n<p>Als fachfremder aber wirtschaftlich denkender Mensch könnte man auf die Idee kommen, dass dies gar nicht so schlecht ist. Wenn Sie ihr Auto in die Inspektion geben wollen, holen Sie vielleicht auch erst einmal verschiedene Angebote ein, vielleicht hat Ihr Automobilclub eine Vergleichsliste. Sie ziehen das günstigste Drittel der Anbieter in die engere Auswahl und lassen sich von den teureren begründen, warum die teurer sind, vielleicht sind die ja auch besser…</p>\n<p>Es gibt allerdings einen entscheidenden Unterschied: Die Autowerkstatt darf frei kalkulieren und legt ihre Kalkulation in der Regel nicht offen. Der Anbieter einer sozialen Leistung darf das nicht. Er muss sich an ein durch den Leistungs- und Vergütungsvertrag fest vorgegebenes Kalkulationsmuster halten, seine Preisgestaltung ist zu 100% transparent. Die Vergütungen gliedern sich meist in Personalkosten, Gebäude- oder Investitionskosten und andere Sachkosten. In der Regel sind feste Personalschlüssel sowie notwendige Qualifikationen des Personals und sich daraus ableitende Tarifgruppen vorgegeben. Die Gebäudekosten sind regional unterschiedlich und für Sachkosten – wie Verpflegung oder pädagogisches Material – werden meist Obergrenzen oder Pauschalen festgelegt. Der \"Preis\" ist kostendeckend kalkuliert, Gewinnaufschläge oder ähnliches dürfen nicht berücksichtigt werden. \"Preisdifferenzen\" zwischen den Leistungsanbietern ergeben sich daher meist aus unterschiedlichen Tarifverträgen oder von der Lage abhängigen unterschiedlichen Gebäudekosten. So begründete Differenzen können kaum aufgehoben werden.</p>\n<p>Die neue gesetzliche Vorgabe, dass zwei Drittel der Leistungsanbieter eine ohnehin vollkommen transparente und nachvollziehbare \"Preisdifferenz\" begründen müssen, bringt im Vergleich zur bisherigen Praxis keine Verbesserung. Im schlechtesten Fall wird sie den schon bestehenden ruinösen Preiswettbewerb sozialer Dienste verschärfen, bestenfalls wird sie für die \"Finanzsteuerung\" schlicht wirkungslos sein.</p>\n<p>Wenn die hier geäußerte Kritik berechtigt und die Einschätzung zu den Auswirkungen der Reformbemühungen zutreffen, stellt sich die Frage, warum die Sozialgesetze geändert wurden.</p>\n<p><em>Lesen Sie im dritten Teil, welche Veränderungen für die Jugendhilfe geplant sind, bevor sich der vierte und letzte Teil mit den Zielen der Reformen auseinandersetzt.</em></p>\n<hr />\n<h5><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]</a> Thomas Schmitt-Schäfer und Eva Maria Keßler: Anwendung der ICF in der Individuellen Teilhabeplanung, Nachrichten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV), Dezember 2014, S. 503 – 509</h5>\n"}]}}]},"allDatoCmsEdition":{"edges":[]},"allDatoCmsSpotlight":{"edges":[]}},"pageContext":{"id":"DatoCmsArticle-8409356-de","edition":"","spotlight":""}},"staticQueryHashes":["1132069882","1534434256","1810303247","2076357383","2564995746","3939919066","4078341254","826177454"]}